Die Einrichtung von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen ist jedenfalls verboten. Jeder Anschein einer wirtschaftlichen Vernetzung zwischen Arztpraxen und Apotheken soll vermieden werden. Liegt kein ausreichender medizinischer Grund wie etwa eine Gehbehinderung des Patienten vor, darf der Arzt einem Patientenwunsch nach Übermittlung des Rezeptes an eine bestimmte Apotheke zur Lieferung durch einen Boten nicht entsprechen.
Mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Apotheken hatte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken zu befassen. Die klagende Apotheke beantragte gegen den beklagten Apotheker den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Untersagung von in Absprache mit näher bezeichneten Ärzten betriebenen und nicht genehmigten Rezeptsammelstellen gerichtet war....
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04.11.2013