Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat mit seinem Urteil vom 10.04.2015 unter dem Az. 2 U 132/14 entschieden, dass die Eilbedüftigkeit eines Verfügungsverfahrens erst beginnt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis konkret vorliegt. Wenn - wie hier - in der Vergangenheit ein solches Wettbewerbsverhältnis nicht bestand, etwa wegen der unterschiedlichen örtlichen Ausbreitung nach Deutschland oder Österreich, fängt die Frist erst mit der Entstehung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu laufen an. Wenn ein Online-Anbieter (hier: ein Jobportal für Rentner) sich als "DAS ORIGINAL" sowie "die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" bezeichnet, so sei das nur gerechtfertigt,...
Artikel
08.06.2015