Nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das LG Berlin den Verbraucherschutz in den Vordergrund gerückt und dem Online-Reisevermittler Opodo untersagt, Kunden durch irreführende Gestaltung des Buchungsvorgangs eine Versicherung aufzudrängen, die sie eigentlich gar nicht abschließen wollten. Außerdem darf Opodo die von den meisten zu zahlende Servicepauschale nicht erst im dritten Buchungsschritt ausweisen.Bei der Buchung einer Reise bzw. eines Fluges kann der Kunde bei Opodo für einen (kostenpflichtigen) Versicherungsschutz entscheiden. Dabei handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, da die Versicherung unstrittig für die Beförderungsleistung nicht obligatorisch oder unerlässlich sind. Es handelt sich dabei nicht um ein sogenanntes...
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18.01.2015