Das OLG Koblenz hat am 04. Juni 2014 entschieden, dass Reiseveranstalter künftig die Pflicht haben, ausdrücklich auf zusätzlich anfallende Kosten wie z.B. sogenannte Serviceentgelte hinzuweisen. Dabei darf nicht nur per Sternchen - Verweis darüber informiert werden, dass weitere finanzielle Ausgaben geleistet werden müssen, sondern die Entgelte für Leistungen Dritter müssen von nun an im Gesamtpreis angegeben werden. Diese seien vorher klar einkalkulierbar und nicht fakultativ, sodass eine genaue Angabe der Höhe des Betrages möglich ist. Damit soll den, von kritischen Passagieren auch als „Zwangstrinkgeld“ bezeichneten Zusatzkosten, die eigentlich nur für eine beanstandungsfreie Nacht aufgebracht werden muss, endgültig Einhalt geboten.
Wie der 9. Zivilsenat des...
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28.06.2014