Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 30.10.2013 unter dem Aktenzeichen 171 C 18960/13 entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung auch dann noch in Anspruch genommen werden kann, wenn online bereits eingecheckt worden ist. Denn in einem so genannten Online Check-In liege kein Antritt der Reise, so das AG.
Ein Kläger aus Düsseldorf buchte am 03.04.13 eine Flugreise, die vom 28.04.13 bis 17.05.13 dauern sollte. Abflugsort war der Flughafen in Frankfurt am Main, Zielort sollte Santo Domingo sein. Für diese Reise hat der Kläger am gleichen Tag eine Reiserücktrittsversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtages nahm der Kläger einen so genannten Online Check-In vor. Kurz danach zog er sich jedoch eine schwere...
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16.06.2014