Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
03.04.2013

Reisekostenerstattung bei missbräuchlicher Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes

Eine große Abmahnwelle rollte in den letzten Jahren über das Land. Wer im Verdacht stand, Filme, Musik oder PC-Spiele zum Download bereitgestellt zu haben, sah sich einer Abmahnung der Rechteinhaber ausgesetzt. Kam der Betroffene der darin geltend gemachten Forderung nicht nach, wurde er meist vor ein weit entferntes Gericht gezerrt. Zu unrecht, wie das Landgericht München I nun entschied.

Der fliegende Gerichtsstand

Laut § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht nur die freie Wahl des Anwaltes in einem rechtlichen Sachverhalt möglich. Handelt es sich um unerlaubte Taten, die verhandelt werden sollen, kann auch der Gerichtsstand nach Belieben bevorzugt werden. Das führt zuweilen dazu, dass gerade solche Gerichte mit dem Fall betraut werden, die bereits in der Vergangenheit ein dem Kläger genehmes Urteil ausgesprochen haben beziehungsweise deren Tendenz für den Entscheid absehbar ist. Ebenso wird damit aber auch an der Kostenspirale gedreht: Muss ein Anwalt zunächst in den entsprechenden Ort reisen, kann er die Auslagen dafür einfordern. Ein Druckmittel finanzieller Natur, um den Abgemahnten zuvor einzuschüchtern.

Ein Treffen in München

Im vorliegenden Fall war die Ausgangslage ähnlich beschaffen. Ein Rechteinhaber aus England verklagte eine deutsche Person wegen eines angeblichen Bruchs der Urheberschaft. Über eine sogenannte Tauschbörse sollen kopiergeschützte Werke zum Download angeboten worden sein. Die Klage ließ der Kläger über einen Rechtsanwalt einreichen, der in Kiel ansässig war. Doch der Prozess wurde nicht dem Gericht dieser schleswig-holsteinischen Großstadt vorgelegt, dessen Zuständigkeit sich aufgrund der örtlichen Nähe zum Anwalt hätte bejahen lassen können. Stattdessen landete der Fall vor dem Amtsgericht München.

Erstattung der Reisekosten verlangt

In München selbst ging es bald schon nicht mehr um die Urheberschaft sowie deren Bruch an sich. Vielmehr forderte der Rechtsanwalt ebenso die Fahrtkosten von dem Beklagten, da er die weite Reise von Kiel nach München auf sich nehmen musste. Erstinstanzlich entschied das Amtsgericht jedoch, dass dieser Anspruch nicht besteht. Denn laut § 91 der Zivilprozessordnung sind alle am Prozess beteiligten Parteien gehalten, diesen so kostengünstig wie möglich zu gestalten. Einen sachlichen Grund für das Ausweichen nach München gab es indes nicht. 

Das Landgericht stimmt zu

Dieser im Juli 2012 entschiedene Streit wurde von dem Kläger allerdings nicht akzeptiert. Er legte vor dem zuständigen Landgericht München I die entsprechende Beschwerde dagegen ein. Sie wurde im März 2013 entschieden und fiel erneut zuungunsten des Anwalts aus. Die Kammer des Gerichtes stimmte dem bereits bestehenden Urteil zu: Besteht kein sachlicher Grund für die Wahl eines entfernten Gerichtsstandes, so sind die dabei entstehenden Reisekosten nicht erstattungsfähig. Die Auslagen können nur dann eingefordert werden, wenn ein nahes Gericht bevorzugt wird, das ohne größeren Aufwand erreichbar ist.

Andauernde Praxis eingedämmt

Dem Beschluss des Landgerichts ist es zu verdanken, dass künftig das Vorgehen (hoffentlich auch an anderen Gerichten) reduziert wird, über die Wahl des Gerichtsstandes einen Beklagten einzuschüchtern und ihn mittels der hohen anfallenden Summen zum Einlenken zu bewegen. Er soll dem Vergleich zustimmen, statt es auf einen für ihn angeblich teureren Prozess ankommen zu lassen. Dieser jahrelangen Praxis wird somit zunächst in München ein Riegel vorgeschoben. Damit wächst auch das Erfordernis, einen Gerichtsort mit sachlichen Argumenten zu wählen, statt diesen lediglich aus finanzieller Sicht zu bevorzugen.

LG München I, Beschluss vom 22.03.2013, Az. 13 T 20183/12