Die Wahlfreiheit eines im Ausland ansässigen Klägers in Bezug auf den Gerichtsstand hat ihre Grenze im Rechtsmissbrauch. Dieser ist nur anzunehmen, wenn sachfremde Erwägungen bei der Auswahl festgestellt werden können, die vom Gegner konkret darzulegen sind.
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Der in Großbritannien ansässige Kläger hatte wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks Schadensersatz geltend gemacht. Der Beklagte wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg, der Rechtsanwalt des Klägers hatte seine Kanzlei in Kiel. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht München eingebracht. Die Parteien verglichen sich in der Hauptsache.
Im Kostenfestsetzungsverfahren...
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18.04.2014