Mit Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 U 18/17 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Reisebüro für unvollständige Gesamtpreisangaben von Schiffsreisen in Reisekatalogen haftet, auch wenn es sich hierbei um Werbematerial der Reiseveranstalter handelt. Durch die Auslage und Ausgabe der Kataloge an potentielle Kunden mache es sich diese zu eigen, sodass es für falsche Preisangaben hierin verantwortlich ist.Angebot für Schiffsreise ohne GesamtpreisangabeIn dem Verfahren stritten die Parteien über die Präsentation von Angeboten für Schiffsreisen in Reisekatalogen. Die Reisen wurden teilweise beworben, ohne dass der jeweilige Gesamtpreis hiervon angegeben war. Für den Verbraucher war insbesondere die Erhebung eines Serviceentgelts, welches grundsätzlich in den...
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12.07.2018