Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 14. März 2014, dass der endgültige Verkaufspreis für Reiseangebote die Tourismusabgabe enthalten muss, wenn der Endverbraucher diese zu zahlen hat. Die Abgabe stellt, unabhängig davon, wer dafür aufkommt, keine Zusatzleistung dar und ist laut Preisangabenverordnung unbedingt im Verkaufspreis zu verrechnen.
Vor Gericht standen zwei Unternehmen aus der Hotelbranche, die über das Internet Hotelzimmer vermieten. Die Kläger argumentierten, dass die Tourismusabgabe, die auch als Bettensteuer oder Kulturförderabgabe bekannt und nicht mit der Orts- oder Kurtaxe zu verwechseln ist, ein fester Bestandteil des Preises für Hotelzimmer ist und daher im endgültigen Verkaufspreis auf der Internetseite verrechnet sein muss. Die Preisabgabenverordnung,...
Artikel
02.04.2014