Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 06.12.2017, Az. 12 O 135/17, dass die reine Schilderung von elterlicher Kritik an einer Lehrerin gegenüber der Schulleitung durch den Elternjahrgangssprecher keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, da es sich bei den Ausführungen weder um eine Tatsachenbehauptung noch um ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung handelt. Die Erläuterungen würden lediglich die Beschwerden der Eltern übermitteln. Ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz seitens der Lehrerin seien daher zu verneinen.Kritik von Eltern gegenüber Lehrerin an Schulleitung weitergegeben Bei den Parteien handelt es sich um die Lehrerin einer Gesamtschule (Klägerin) und den stellvertretenden...
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27.02.2018