Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
30.05.2016

Reichweite einer Unterlassungserklärung

Unterlassungsvereinbarungen umfassen nach herrschender Rechtsprechung regelmäßig eine Kontroll- und Beseitigungspflicht gegenüber Dritten, wenn der Unterlassungsschuldner damit rechnen muss, dass diese seine Inhalte übernehmen. Das betrifft beispielsweise Suchmaschinenverweise, den Google-Cache, das Internet-Archiv Wayback Maschine oder Branchenverzeichnisse. Doch was gilt bei einer auf den Internetauftritt des Unterlassungsschuldners beschränkten Unterwerfung – vorausgesetzt der Abmahner akzeptiert diese? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner in diesem Fall den rechtsverletzenden Content löschen und die darauf verweisenden Sucheinträge beseitigen lassen muss. Gegenüber Dritten, die den Inhalt ohne seine Mitverantwortung übernommen...