Das OLG in Celle hat sich mit seinem Urteil vom 29.01.2015 unter dem Az. 13 U 58/14 zur Reichweite eines Unterlassungsgebotes im Hinblick auf die Pflicht zur Überprüfung der Auffindbarkeit von gelöschten Internetseiten bei Google geäußert. Auch beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, wie weit die richterliche Kontrolle einer nach "neuem Hamburger Brauch" bestimmten Vertragsstrafe reicht.Die Antwort des OLG Celle: Der Schuldner habe sicherzustellen, dass die betreffenden Inhalte im Internet nicht mehr abgerufen werden können. Dazu müsse mindestens anhand der wichtigsten Suchmaschine (Google) geprüft werden, ob sie sich in der Trefferliste der Suchmaschine zeigen lassen. In diesem Fall müsse der Schuldner bei Google den Antrag auf Löschung stellen bzw. auf Entfernung der...
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12.03.2015