Das Landgericht (LG) in Ravensburg hat mit seinem Urteil vom 20.03.2015 unter dem Az. 8 O 2/15 KfH entschieden, dass eine Werbung, die nicht deutlich als eine solche zu erkennen ist, in einer Zeitung den Hinweis "Werbung" oder "Anzeige" tragen muss. Sonst wird dem Leser nicht klar, dass es sich nicht um eine redaktionelle Stellungnahme, sondern eben um Werbung handelt. Die Zeitung muss sich ansonsten vorhalten lassen, sie würde eine redaktionelle Schleichwerbung betreiben,Damit hat das LG Ravensburg die einstweilige Verfügung vom 15.01.15 bestätigt, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in der Zeitschrift "W. (…)" über Produkte werbend zu berichten.Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist Verlegerin einer Zeitschrift, die...
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04.08.2015