Das Oberlandesgericht Hamburg stellte in einem Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13 fest, dass ein Fotograf nicht für die rechtsverletzende Veröffentlichung eines Zeitschriftenartikels verantwortlich ist, wenn er lediglich für die Aufnahme der Fotos hierfür zuständig war. Wirke er an der Auswahl der Bilder, deren Bearbeitung sowie am Layout und am Text des Berichts nicht mit, so sei er nur als Hilfsperson zu qualifizieren.Erstellung von Fotos für ZeitungsartikelGegenstand des Verfahrens waren aufgenommene Luft-Fotografien von einem Grundstück auf der Halbinsel Schwanenwerder, welche für den Beitrag in einer Zeitschrift verwendet wurden. Anlass für den Artikel war der Verkauf dieses Grundstücks, auf welchem einst die Villa von Joseph Goebbels stand. Der Beklagte, ein bei der...
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16.07.2018