Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit seinem Beschluss vom 03.08.2010 unter dem Aktenzeichen 5 U 82/08 entschieden, dass das Geltendmachen einer hohen Anzahl von Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, wenn ein Mandant eines Anwalts durch die Zusammenarbeit mit einer Versicherung vom Kostenrisiko frei ist und der Mandant dabei von erstrittenen Vertragsstrafen profitiert. Die Vermutung liege in solchen Fällen nahe, dass es vorrangig nicht um Wettbewerbsverstöße gehe, sondern um das Erzielen von Gewinnen für den Kläger und seinen Rechtsanwalt.
Damit wies das Gericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Berlin) zurück und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens...
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17.01.2014