Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 24.02.2011 unter dem Az. 2 U 104/10 entschieden, dass die Beurteilung, ob eine Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafe vorliegt, sich nicht nach dem UWG zu richten habe, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben.Damit hat das OLG Stuttgart der Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben.Die Berufung sei zulässig, dem Kläger stehe lediglich ein Betrag von 10.200 € an Vertragsstrafen zu. Die Vertragsstrafen seien durch zwei Verstöße des Beklagten gegen dessen Unterlassungserklärung vom 14.04.09 entstanden. Anders als das Landgericht meine, liege hier kein Verstoß gegen die weitere Unterlassungserklärung vom 29.04.09 vor.Der auf Zahlung von 20.400 Euro gerichtete Klageantrag sei jedoch...
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20.03.2016