1. Bei überhöhten Abmahnkosten, vereinzelt vorgenommenen Abmahnungen, Kontrollkäufen durch einen beauftragten Rechtsanwalt, anderen Tätigkeiten (z.B. Controlling) des beauftragten Rechtsanwalts beim Abmahnenden oder der Wahl eines ortsfremden deutschen Gerichts im Rahmen einer Abmahnung den Internethandel betreffend kann nicht zwingend von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ausgegangen werden.
2. Falsche Angaben in der Belehrung über die Rückgaberechte können zu einer Abmahnung berechtigen.
3. Gleiches gilt für eine nicht den Vorschriften entsprechende Bestellfunktion auf einer Internetseite.
4. Die Nichtausweisung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern kann hingegen nicht abgemahnt werden.
5. Ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten besteht...
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15.02.2014