Eine Kündigung einer Mietwohnung wegen eines Eigenbedarfs, welche lediglich drei Jahre nach dem Einzug des Mieters erteilt worden ist, ist gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zumindest dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf für den Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages noch nicht abzusehen war. Dem entsprechend ist dann eine Kündigung in aller Regel als missbräuchlich zu erachten, wenn ein Vermieter schon bei Vertragsschluss in Erwägung gezogen hatte, die Wohnung in absehbarer Zeit selbst zu nutzen.
Urteil des BGH vom 20.03.2013
VIII ZR 233/12
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