Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
05.03.2013

Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands

Beschluss des LG Aurich zur rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands 

Einen Antrag aus Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das Landgericht Aurich (LG Aurich) mit Beschluss vom 22.01.2013, AZ 6 O 38/13 (5), und der Begründung ab, der Antragsteller versuche auf rechtsmissbräuchliche Weise die Institution des fliegenden Gerichtsstands auszunutzen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtete sich gegen nach Meinung des Antragstellers rechtswidrige Angebotsbedingungen sowie Widerrufsbelehrungen, die auf der Webseite der Online-Handelsplattform eBay durch den Antragsgegner im Zusammenhang mit von ihm dort angebotenen Produkten veröffentlicht wurden.

Ob genannte Angebotsbedingungen und Widerrufsbelehrungen des Antragsgegners gegen geltendes Recht verstoßen, entschied das LG Aurich nicht, womit diese Frage auch weiterhin offen bleibt. Vielmehr wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den Richtern abgelehnt, weil ihrer Meinung nach der Antragsteller den fliegenden Gerichtsstand rechtsmissbräuchlich zu seinem Vorteil zu nutzen suchte.

Das Gericht stellte dabei klar, dass es grundsätzlich zulässig ist, bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten im Internet jedes deutsche Gericht anzurufen, da in diesem speziellen Fall der Begehungsort im Zuständigkeitsbereich eines jeden Gerichts liegt (die entsprechenden Bestimmungen ergeben sich aus §§ 2, 8 UWG in Verbindung mit § 32 ZPO). Weiterhin wurde durch das LG Aurich festgestellt, dass der Antragsteller grundsätzlich zwischen den infrage kommenden Gerichten frei wählen darf, was sich aus § 35 ZPO ergibt.

Genannte Bestimmungen, aus denen sich der fliegende Gerichtsstand ergibt, kommen jedoch nur unter dem Vorbehalt zur Anwendung, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden; das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung der Rechtsmaterie bei Musielak-Heinrich, 9. Aufl., § 35 ZPO, Rn. 4 mwN. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des fliegenden Gerichtsstands sah das LG Aurich in diesem Fall als gegeben an.

Dazu führte das Gericht aus, es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, weshalb es sinnvoll wäre, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgerechnet beim Landgericht Aurich stelle. Weder Antragsteller, Antragsgegner, Prozessbevollmächtigter noch die Rechtssache hätten einen Bezug zum Gerichtsstand Aurich. Vielmehr nahm das Gericht an, bei der Wahl des Gerichtsstands durch den Antragsteller habe die örtliche Abgelegenheit und verkehrsmäßig schwere Erreichbarkeit der Stadt Aurich eine Rolle gespielt.

Es würde für den Antragsgegner aus genannten Gründen nämlich einen großen Aufwand bedeuten, einen Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung beim Landgericht Aurich einzureichen, da dieser entweder einen Prozessbevollmächtigten vor Ort mit diesem beauftragen oder einen Prozessbevollmächtigten an seinem Wohnort für die Reise bezahlen müsste. Außerdem sei auch nicht erkennbar, weshalb die Wahl von Aurich als Gerichtsstand für den Antragsteller (wohnhaft in Berlin) von Vorteil sein sollte.

Aus diesen Gründen ging das LG Aurich davon aus, dass die Wahl des Gerichtsstands durch den Antragsteller lediglich mit der Absicht der Schadenszufügung und Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners erfolgte und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig ab, ohne über den zugrunde liegenden Rechtsstreit zu entscheiden.

LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 O 38/13 (5)