Mit Beschluss (Az. X ZB 8/14) vom 25.08.2015 hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei Urteilen des Bundespatentgerichts (BPatG) über den Kostenansatz auch eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist. Nach Auffassung des BGH schließt § 11 Abs. 3 PatKostG sowohl eine Beschwerde als auch eine Rechtsbeschwerde über den Ansatz der Kosten aus. Wenn es um die Frage geht, ob Kosten wegen „unrichtiger Sachbehandlung“ niederzuschlagen sind, dann geht es dabei grundsätzlich um den Kostenansatz.Dem Beschluss war die Beschwerde eines Anmelders vorausgegangen. Dieser hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt im März 2013 per Fax ein Gebrauchsmuster angemeldet. Die Anmeldung betraf ein sogenanntes Überraschungsei. Im April 2013 reichte der Anmelder die Unterlagen im Original beim...
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03.10.2015