Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
21.01.2013

Rechtsanwälte Sandhage zum Schadensersatz verurteilt

Nachdem die Rechtsanwälte Sandhage, Berlin, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Namen der Frau Heike Schmidt ausgesprochen haben, folgte nunmehr nach fast einjährigem Rechtsstreit die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts, dass sowohl Rechtsanwalt Gereon Sandhage als auch Rechtsanwältin Katrin Sandhage gesamtschuldnerisch die Rechtsanwaltskosten erstatten müssen, die die Empfängerin einer Abmahnung aufgrund unseres Tätigwerdens zur Abwehr der Abmahnung zu tragen hatte.

Die Rechtsanwälte Katrin und Gereon Sandhage haben in den vergangenen Jahren bundesweite Bekanntheit dadurch erlangt, dass sie im Namen unterschiedlicher (angeblicher) Mandanten massenweise wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Abmahnungen gegenüber Onlinehändlern ausgesprochen haben und dabei regelmäßig die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zu eigenen Gunsten von den Abgemahnten verlangten [wir berichteten].

Auf gleiche Weise mahnten die Rechtsanwälte Gereon und Katrin Sandhage auch im Namen einer Heike Schmidt eine Vielzahl eBay-Händler ab. So traf es im Februar 2011 u.a. eine unserer Mandantinnen. Hintergrund dieser Abmahnung war, dass sich die angebliche Mandantin Heike Schmidt als Mitbewerberin an der Widerrufsbelehrung unserer Mandantin bei eBay sowie an der fehlenden Grundpreisangabe gestört gefühlt haben soll.

Mit der durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage unterzeichneten Abmahnung ist unsere Mandantin einerseits zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Andererseits sollte sie Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € an die Rechtsanwälte Gereon und Katrin Sandhage erstatten – also die Rechtsanwaltsgebühren (aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €), die deshalb entstanden sein sollen, weil die Sandhage Rechtsanwälte unsere Mandantin im Namen der Heike Schmidt abgemahnt haben.

Für den Fall, dass unsere Mandantin den Forderungen nicht nachkomme, drohten die Sandhage Rechtsanwälte an, die Ansprüche im Namen der Heike Schmidt gerichtlich weiterzuverfolgen.

Dieser Ankündigung folgten jedoch keine Taten. Genau genommen passierte, mit Ausnahme einer weiteren Mahnung, nichts mehr, sodass die mit der Abmahnung behaupteten Ansprüche nach 6 Monaten verjährten (vgl. § 11 Abs. 1 UWG).

Nachdem die Abmahnangelegenheit damit vorerst abgeschlossen schien, erfuhr unsere Mandantin, dass Heike Schmidt öffentlich behauptete, die Rechtsanwälte Sandhage nicht mit Abmahnungen beauftragt zu haben. Im Rahmen eines Wettbewerbsrechtsstreits, den Rechtsanwalt Gereon Sandhage vor dem LG Hamburg im Namen der Heike Schmidt eingeleitet hat, gab Heike Schmidt diese Erklärung auch zu Protokoll.

Aus diesem Grunde sind wir durch unsere Mandantin damit beauftragt worden, die seinerzeit an uns gezahlten Rechtsanwaltsgebühren als Schaden gegenüber Rechtsanwalt Gereon Sandhage und Rechtsanwältin Katrin Sandhage geltend zu machen.

Weil die außergerichtlichen Aufforderungen ohne Wirkung blieben, ist eine Schadenersatzklage gegen Rechtsanwalt Gereon Sandhage und Rechtsanwältin Katrin Sandhage zum zuständigen Amtsgericht eingereicht worden.

Im Rahmen ihrer Klageerwiderung haben die Rechtsanwälte Sandhage vorgetragen, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt durch Heike Schmidt telefonisch beauftragt worden zu sein, die Abmahnung gegenüber unserer Mandantin auszusprechen. Dieses Telefonat sei zwischen Heike Schmidt und der angestellten Bürovorsteherin der Rechtsanwälte Sandhage geführt worden.

Es kam daraufhin im September 2012 zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme. Neben Rechtsanwalt Gereon Sandhage erschien dabei auch die Bürovorsteherin als Zeugin und bestätigte den Vorgang des Telefonats im Rahmen ihrer Zeugenaussage.

Im Januar 2013 kam es erneut zu einer Beweisaufnahme. Die als Zeugin geladene Heike Schmidt erklärte bei ihrer Zeugenaussage hingegen, dass sie die Rechtsanwälte Sandhage gerade nicht damit beauftragt habe, in ihrem Namen Abmahnungen auszusprechen – weder generell noch gegenüber unserer Mandantin. Auch habe des behauptete Telefonat zwischen ihr und der Bürovorsteherin nicht stattgefunden, weil Heike Schmidt zu dem behaupteten Zeitpunkt – aus näher erläuterten Gründen – gar nicht habe telefonieren können.

Am Ende dieser Verhandlung und Beweisaufnahme entschied das Amtsgericht zugunsten unserer Mandantin und verurteilte die Rechtsanwälte Katrin und Gereon Sandhage vollumfänglich als Gesamtschuldner zur Zahlung des eingeklagten Schadensersatzes.

Die Verurteilung erfolgte übrigens durch Versäumnisurteil, weil die Rechtsanwälte Sandhage im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme gar nicht mehr erschienen sind, um sich weiter gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – wir werden daher weiter berichten...