Ein Verbraucherschutzverband hatte auf seiner Internetseite über so genannte Abofallen berichtet und eine 23-seitige Auflistung entsprechender Betreiber und deren Bankverbindungen veröffentlicht. Zugleich rief er die Banken zur Kündigung der Konten der Betreiber auf. Das Oberlandesgericht (OLG) in München entschied, dass ein solcher Aufruf unter das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt und der Unterlassungsantrag eines der betroffenen Unternehmen abzuweisen sei.
Urteil des OLG München vom 15.11.2012
29 U 1481/12
GRUR-RR 2013, 125
MMR 2013, 130