Eine attraktiv gestaltete Homepage ist heutzutage für jeden Arbeitgeber Pflicht. Wenn sodann noch auf dieser Homepage das junge und dynamische Team mit Bildern der einzelnen Personen vorgestellt wird, erhoffen sich viele Arbeitgeber einen noch größeren Werbeeffekt.
Dabei sind auf die Veröffentlichung der Fotografien von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich die allgemeinen Vorgaben des Bildnisrechts anzuwenden. Es ist somit in aller Regel die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Bildes erforderlich. Oftmals wird jedoch vom Arbeitgeber die Ansicht vertreten, er sei bereits kraft des Dienstverhältnisses zur Veröffentlichung von Fotos seiner Arbeitnehmer berechtigt. Dies ist ein Irrglaube.
Auch wenn bei bestehenden Arbeitsverhältnissen die Veröffentlichungen seitens der Arbeitnehmer meist geduldet werden, stehen die Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oftmals vor dem Problem, ob und wie sie gegen die nach wie vor bestehende Veröffentlichung ihrer Bildnisse beim alten Arbeitgeber vorgehen können.
Wurde seitens des Arbeitnehmers einmal eine Einwilligung zur Veröffentlichung seines Bildes erteilt, so wirkt diese Einwilligung zunächst auch über die zukünftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
Wir raten daher Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern an, entsprechend präzise Vereinbarungen zu treffen, die den Umgang mit Bildmaterial regeln. Zum einen wird hierdurch eine größtmögliche Transparenz für beide Seiten des Beschäftigungsverhältnisses geschaffen, zum anderen werden vielfach Streitigkeiten –auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers- vermieden.
Derartige Regelungen in Bezug auf die Verwendung von Bildmaterial durch den Arbeitgeber können z.B. auch bei Neueinstellungen mit dem zu schließenden Arbeitsvertrag als Zusatzvereinbarung festgelegt werden.
Nachfolgend haben wir ein Muster einer solchen Vereinbarung zum Download zur Verfügung gestellt:
Vereinbarung über die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern auf der Internetseite des Arbeitgebers