Wirbt ein Unternehmen mit Rabattgutscheinen für die Prüfgebühr von Kfz Hauptuntersuchungen, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß, sofern die amtlich festgesetzte Gebühr letztendlich vollständig bezahlt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der finanzielle Ausgleich durch den Kunden oder durch einen Dritten stattfindet. So entschied das Landgericht Würzburg mit seinem Urteil vom 24.01.2020.Was war geschehen?Die Beklagte ist Betreiberin eines Ingenieurbüros und bietet hoheitliche Überwachungs- und Prüfungsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge und Fahrzeugteile an, darunter auch Kfz Hauptuntersuchungen. Dabei wird sie im Auftrag der KÜS tätig, einer vom Kraftfahrzeug Bundesamt anerkannten Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz Sachverständiger. Geklagt hatte die...
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04.09.2020