Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 72/08 entschieden, dass ein Arzneimittel, das aus dem Ausland kommend über Versandapotheken betrieben wird, auch der deutschen Preisbindung unterliegt. Wenn Apotheken Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren, sei dieses Verhalten daher wettbewerbswidrig.
Beklagte in dem Verfahren I ZR 72/08 und auch in einigen weiteren Verfahren (I ZR 119/09 und I ZR 120/09) ist eine niederländische Apotheke, die per Internet-Versandhandel Medikamente auf dem deutschen Markt vertreibt. In einem Verfahren richtet sich der Klageantrag gegen drei Apotheken, die in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Diese werben für den Service der niederländischen Versandapotheke. In einem weiteren...
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15.03.2014