Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 22.03.2018, Az. 4 U 4/18, dass eine Rabattankündigung einen Verbraucher deutlich auf die hierbei geltenden Ausnahmen hinweisen muss. Die Werbung mit einem Preisnachlass versehen mit einem Sternchenhinweis, wodurch die Angebote des aktuellen Prospekts von der Aktion ausgenommen werden, erfülle jene Anforderungen nicht und sei daher als unlauter einzustufen.Werbung mit 15 % Rabatt für alle ArtikelKläger des Verfahrens war ein eingetragener Verein, welcher sich die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zur Aufgabe machte. Seiner Ansicht nach widersprach eine Werbung der Beklagten, Betreiberin einer Baumarktkette, den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen. Jene bewarb in einer Zeitung einen...
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19.12.2018