Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.07.2014 unter dem Az. 324 O 252/14 entschieden, dass die Arbeitsbedingungen einer Firma nur unter bestimmten Umstanden gefilmt werden dürfen.Der Antragsgegnerin wurde es im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, Filmmaterial, die die Räumlichkeiten der Antragstellerin zeigten, erneut zu veröffentlichen. Die Antragsgegnerin ist eine Produktionsfirma für einen Fernsehsender. In einer Sendung wurde ein Bericht mit Filmaufnahmen aus dem Betrieb der Antragsgegnerin veröffentlicht. Der Bericht geht auf eine Angestellte zurück, die kurz bei der Antragstellerin beschäftigt war. Mit versteckter Kamera hat sie in den Räumen der Antragstellerin Filmaufnahmen gemacht. Nachdem dies der Antragsstellerin bekannt wurde, hat...
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19.02.2015