Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
31.10.2013

Rückversand nur in Originalkarton zulässig

Den meisten Verbrauchern wird die von Verkäufern gerne genutzte Klausel, "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.", bekannt sein. Das LG Hamburg hat am 06.01.2011 entschieden, dass durch die Formulierung das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht eingeschränkt wird. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts "Wir bitten Sie,...", fasst der Durchschnittsverbraucher, der durchschnittlich verständig und situationsangemessen aufmerksam ist, die Klausel auch tatsächlich als Bitte und gerade nicht als eine Bedingung für die Widerrufsausübung auf. In dem Verfahren hatte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Die Antragstellerin verkauft in einem Ladengeschäft sowie in zwei Online-Shops Süßwaren...