Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wurde der Rechtsstreit zwischen der Klägerin, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, und der beklagten Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LKM) verhandelt. Der Tenor des Urteils lautet, dass ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks im Fernsehen nicht mit einem Programmhinweis verbunden werden darf.
Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen den Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 21. Februar 2012, mit dem festgestellt werden soll, „die Klägerin habe mit der Ausstrahlung der beiden Kombinationen von Werbelogo und Programmhinweis innerhalb der zwei ausgestrahlten Vorabendserien am 2. November 2011 gegen § 7 Abs. 3...
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05.06.2014