Betreibt ein Immobilienmakler eine eigene Internetseite, so sind im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde (z. B. die Anschrift) oder ein Link zur Homepage der Behörde anzugeben. Gleichzeitig muss der Immobilienmakler selbst über eine Gewerbeerlaubnis verfügen und kann nicht die eines Mitarbeiters nutzen.Zur Sachlage:Klägerin und Beklagte streiten vor dem Landgericht Leipzig über Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Beide sind als Immobilienmakler tätig. Die Beklagte ist seit März 2013 Inhaberin eines Immobilienunternehmens mit eigenem Internetauftritt. Die Domain unterhält sie seit August 2012. Auf den Internetseiten macht sie verschiedene Angabe zum beruflichen Werdegang. Tatsächlich erwarb sie im Abendstudium die Qualifikation...
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24.09.2014