Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
10.03.2016

Produzent von Synchronfassung ist Filmhersteller

Die Richter am OLG Rostock haben entschieden, dass derjenige als Filmhersteller einer Synchronfassung anzusehen ist, der auch als Produzent auftritt. Keine Rolle spielen dabei Verletzungshandlungen aus dem Urheberrecht, die während der Filmproduktion entstehen können, da die Rechte des Filmherstellers durch einen Realakt entstehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass das Urheberrecht komplett ausgehebelt wird. Es besteht ein kleiner, aber feiner Unterschied zu den sogenannten verwandten Schutzrechten, die auch als Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte bezeichnet werden.Der Kläger ist Filmproduzent und Hersteller der deutschen Synchronfassung eines norwegischen Films. Der deutsche Titel lautet „Z.D.K“. Der Filmproduzent ist gemäß § 94 Abs. 1 UrhG als Hersteller...