Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 07.01.2015 unter dem Az. 5 S 47/14 entschieden, dass das Fotografieren von Menschen mit Hunden, die widerrechtlich abgeleint waren, nicht gestattet ist.Damit scheiterte der Beklagte mit seiner Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Bonn).Auf die Darstellung des Tatbestandes hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung verzichtet und führt aus, das Amtsgericht habe den Beklagten zu Recht zur Unterlassung verurteilt, den Kläger beim Ausführen seines Hundes zu fotografieren. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus den §§ 823 und 1004 BGB analog.Ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, namentlich das Recht am eigenen Bild, liege schon dann vor, wenn (wie in diesem Fall) ohne Genehmigung...
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22.05.2015