Die ständige Rechtsprechung erkennt eine Haftbarkeit von Presseunternehmen, die wegen Wettbewerbswidrigkeit unzulässige Anzeigen veröffentlichen, nur in engen Grenzen an. Die Presseunternehmen können demnach nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn bei den veröffentlichten Anzeigen mit großer Eindeutigkeit massive Verstöße gegen die Regeln des Wettbewerbs vorliegen. Diese engen Grenzen sind auch bei Reklame für Schlankheitsmittel zu berücksichtigen, die üblicherweise die von der Werbung versprochenen Ergebnisse nicht erzielen.
Das OLG Köln sieht die Presseunternehmen regelmäßig dann in der Kontrollpflicht, einer etwaigen Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige nachzuspüren, wenn es offensichtliche Hinweise auf eine solche Wettbewerbswidrigkeit, wie zum Beispiel eine entsprechende Abmahnung, gibt
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 3. Februar 2012, 6 U 76/11
WRP 2012, 1127
Magazindienst 2012, 408
Artikel
05.12.2012