Der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. (kurz Presse-Grosso-Verband) darf als Vertreter für rund 70 Großhändler keine einheitlichen Konditionen mit Verlagen aushandeln.
Dies entschied das OLG Düsseldorf in einem Berufungsurteil vom 26.02.2014 (Az. VI – U (Kart) 7/12) und gab damit einer Klage der Bauer Media Group statt. Diese sah in dem nun gerichtlich untersagten Vorgehen des Presse-Grosso-Verbands einen Verstoß gegen das in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) normierte Kartellverbot.
Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf folgte damit als Berufungsgericht im Wesentlichen der vorinstanzlichen Entscheidung des LG Köln. Den Richtern zufolge wird demnach durch das zentrale Vertretungsmandat des...
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22.03.2014