Mit seinem Urteil (I ZR 10/78) vom 25. Januar 1980 hat der BGH zur unzulässigen Werbung bei der Gegenüberstellung von Preisen Stellung bezogen. Die Beklagte war ein Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich und hatte in Zeitungsanzeigen für mehrere Artikel aus ihrem Angebot mit Preisvergleichen geworben. Dabei hatte sie dem bisher höheren Preis das Wort „statt“ vorangesetzt. Danach folgte der neue, niedrigere Preis. Die beworbenen Artikel waren überwiegend Markenprodukte der Kategorien Kaffee, Margarine, Sonnenmilch und Feinwaschmittel. Die Beklagte bewarb in der ersten Anzeige 18 und in der zweiten 20 Markenartikel.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Vereinigung, die gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht. Aus der Sicht der Klägerin war die Werbung der Beklagten...
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08.09.2014