Verkäufer, die ihre Produkte und Dienstleistungen über die Rabattplattform Groupon im Internet vertreiben, dürfen nicht ohne Weiteres mit einem "Originalpreis" werben. Bei einem Angebot für eine medizinische Behandlung hat das Landgericht Düsseldorf nun eine Irreführung der Verbraucher gerügt und den Anbieter zur Unterlassung verurteilt. Die gewählte Formulierung stellt nach Ansicht der Richter einen Verstoß gegen § 3 UWG sowie § 4 Nr. 4 UWG dar. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt einerseits den Wettbewerb von Anbietern untereinander und soll andererseits die Verbraucher vor irreführender Werbung schützen.Im vorliegenden Fall ging es um ein "Lifting", welches über Groupon zu einem besonderen Rabatt angepriesen wurde. Als Bezugsgröße für den Rabatt...
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14.09.2015