Die Richter am BGH hatten sich mit der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu beschäftigen und zu klären, ob ein Verstoß gegen selbige einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Mit ihrem Urteil sind die Richter zu dem Schluss gekommen, dass ein Verstoß gegen die zuvor zitierte Verordnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der dazu geeignet ist, die Interessen der Verbraucher maßgeblich zu beeinträchtigen. Ansprüche aus diesem Verstoß können aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden. Dieser Sachverhalt wird nicht dadurch negativ beeinflusst, dass die Verordnung nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 UKlaG) aufgenommen worden ist. Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, und der Kläger, der Bundesverband der...
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05.04.2016