Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 05.03.2015 unter dem Az. I ZR 185/13 entschieden, dass die durch § 78 AMG gesetzte Pflicht eines Pharmaunternehmens zur Sicherstellung des einheitlichen Abgabepreises dann nicht bestehe, wenn die Preisempfehlungen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 AMPreisV nicht verbindlich seien. Im vorliegenden Fall ging es um individuelle Zusammenstellungen von Medikamenten.Damit hat der BGH der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Ulm abgeändert.Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das Arzneimittel in Tabletten- und Kapselform in verschiedenen Packungsgrößen herstellt. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren...
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02.09.2015