Die Verbraucher sind es gewohnt, im Schaufenster eines Shops nicht nur die käuflichen Waren vorzufinden, sondern auch den entsprechenden Preis anbei erkennen zu können. Das sorgt nicht nur für Rechtssicherheit auf beiden Seiten des Ladentischs, sondern erleichtert auch die finanzielle Planung. Immer häufiger verwendeten die Händler zuletzt aber die sogenannten „Ab-Preise“. Sie wurden nun jedoch für unzulässig erklärt.
Die Kosten der Fahrerlaubnis
Gegenständlich für den Streit war das Angebot einer Fahrschule. Diese hatte in ihrer Auslage eine Werbetafel angebracht, auf der sich sämtliche Einzelpreise befanden, die für den Erwerb des Führerscheins relevant sind. Es war dabei aufgelistet, mit welchen Kosten je Fahrstunde, je Sonderfahrt oder aber der Prüfung zu rechnen ist. Zur besseren Verständlichkeit der Kunden nannte der Betreiber einen pauschalen Mindestwert der zu erwartenden Summe. Die Fahrerlaubnis sei bei ihm demnach „ab 1.450 Euro“ erwerbbar. Dagegen klagte jedoch ein Konkurrent, der den fairen Wettbewerb durch die unklare Preisbezeichnung gefährdet sah.
Kampf um niedrige Preise
Den Anlass für die Klage auf Unterlassung sowie den Ersatz der Kosten zur Rechtsverfolgung bot nach Meinung des Klägers das für den Verbraucher nicht nachvollziehbare Kostenmodell. So habe der Fahrschulbetreiber lediglich eine pauschale Dauer der theoretischen und praktischen Vermittlung des notwendigen Wissens veranschlagt, ohne dabei zu erwähnen, dass es sich dabei um die bestmögliche Annahme handelte. Daher war ebenso wenig erkennbar, dass der Großteil der Fahrschüler deutlich mehr Zeit benötigte und somit auch höhere Kosten anfallen konnten. Den „Ab-Preis“ sah der Kläger lediglich als Köder für interessierte Kunden an.
Wettbewerbswidriges Vorgehen
Das Oberlandesgericht in Celle gab der Klage im März 2013 statt. Die Richter folgten der Argumentation des Klägers und stützten sich in ihrem Urteil vor allem auf § 19 Abs. 1 Satz 5 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG). Aus diesem ergibt sich, dass im Angebot über die Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klarheit herrschen müsse. Der Verbraucher habe das Recht zu erfahren, wie teuer ihn der Führerschein am Ende zu stehen kommt. Mit den pauschalen „Ab-Preisen“ könne ein solches Angebot daher nicht gestaltet werden.
Erhöhte Anforderungen erkannt
Was aber sind die wirklichen Konsequenzen aus diesem Urteil? Zunächst einmal hat das Gericht in Celle damit das wettbewerbswidrige Verhalten einige Fahrschulen erkannt, die im Zuge des Preisdrucks die Kosten zumindest theoretisch niedrig ansetzten. Zwecklos für den Kunden, der am Ende doch mit höheren Ausgaben zu rechnen hatte. In der Konsequenz ist aber ebenso davon auszugehen, dass künftig mehr Fahrschulen eine Beratung anbieten werden, bei der auf bestehende Kenntnisse und Eignungen des Schülers Rücksicht genommen und ein erstes tragfähiges Angebot der zu erwartenden Kosten erstellt wird.
Nicht nur für Fahrschulen relevant
Allerdings richtet sich das Urteil nicht alleine an die Betreiber einer Fahrschule. Vielmehr dürfte die festgestellte Unzulässigkeit der „Ab-Preise“ in Zukunft auch weitere Händler und sonstige Ladeninhaber betreffen. Die Auswirkungen werden zudem die Onlineshops erreichen, wo die Praxis pauschalierter Kostenangaben bereits gängige Praxis ist. Auch dort wird es folglich in den nächsten Monaten zu Veränderungen kommen. Von ihnen sollte der Verbraucher profitieren. Er muss somit nicht mehr befürchten, trotz eines geringen Angebotes mit hohen Kosten abgespeist zu werden.
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12