Für Dienstleistungen, die nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden, müssen einzelne Parameter, die im Endeffekt zur Abrechnung einer Gesamtsumme führen, transparent und nachvollziehbar angegeben werden. In dem verhandelten Fall vor dem BGH hätte der beklagte Bestattungsunternehmer die Überführungskosten in einer separaten Position mit einer Entfernungspauschale oder einem Kilometerpreis angeben müssen, was er jedoch versäumt hat.Diese gesetzliche Vorschrift gilt jedoch nicht nur bei der tatsächlichen Abrechnung, sondern auch schon im Vorfeld einer Werbeaktion. Im Fall des beklagten Bestattungsunternehmers handelt es sich um ein „Produkt“, also eine Dienstleistung, bei der der Gesamtpreis im Vorfeld vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, da er...
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24.03.2016