Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 21.03.2017 unter dem Az. 4 U 166/16 entschieden, wann eine Preisangabe für ein Möbelstück irreführend ist. Im vorliegenden Fall ist die Preisauszeichnung für eine Ledersitzecke aus 3 Elementen als irreführend angesehen worden, weil der ausgewiesene Gesamtpreis nicht alle Teile umfasste. Die Kosten für Armteile und Armlehnen waren nur auf der Rückseite des Preisschilds angegeben. Aus der Sicht des Verbrauchers stelle die Sitzecke jedoch ein einheitliches Angebot dar. Der Verbraucher würde die Armlehnen auch nicht separat kaufen.Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus, in welchem sie die „Lederrundecke Aydan *MO, Leder: Torro Stone (100) Metallrolle 4,5 cm glänzend, Stellmaß ca. 186x368x200cm, Zubehör gegen Mehrpreis...
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06.06.2017