Der Kläger ist eine seit 1913 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragene rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Nebengesetze. Die Beklagte vertreibt „Sparbriefe mit Top-Konditionen“. In ihrer Werbung gibt sie oben rechts eine Servicetelefonnummer an, auf deren Kostenpflicht sie mit einem Sternchenhinweis am unteren rechten Rand des Schreibens hinweist. Der Kläger vertritt die Ansicht, mit dieser Preisangabe verstoße die Beklagte gegen § 66a TKG, wonach derjenige, der gegenüber Endnutzern Service-Dienste anbietet, deren Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben hat. Der...
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09.07.2014