Das Landgericht Münster entschied am 24.09.2019, dass ein Domain-Registrar nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen zu haften habe. Ihn träfen nur eingeschränkte Prüfpflichten. So werde eine Handlungspflicht nur dann ausgelöst, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für ihn unschwer feststellbar sei.Ab wann muss ein Domainregistrar haften?Antragstellerin war die Betreiberin eines Saunaklubs, Antragsgegner ein Domainregistrar. Die Antragstellerin macht gegen ihn einen Anspruch auf Abschaltung einer Website geltend. Die Domain selbst wurde durch einen Internetserviceprovider ausschließlich technisch gehostet und verwaltet, Domaininhaber wiederum war eine dritte Person. Die Antragstellerin war zunächst Untermieterin des Saunaklubs, schloss später aber einen Hauptmietvertrag...
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08.05.2020