Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht für eine von diesem Anschluss aus verübte Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden, wenn er seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan hat. Der Erhalt einer urheberrechtlich begründeten Abmahnung verpflichtet ihn nicht sofort dazu, seinen Internetanschluss für andere in seinem Haushalt lebende Personen zu sperren. In diesem Sinne entschied das Landgericht (LG) Rostock am 31. Januar 2014 (Az. 3 O 1153/13).In dem Streitfall trat die Rechteinhaberin für einen Pornofilm mit dem Titel "Voll .... - Teil 2" als Klägerin auf. Beklagter war der Inhaber des WLAN-Anschlusses von dem aus das Filmwerk auf eine Internet-Tauschbörse hochgeladen worden war. Zum Zeitpunkt des illegalen Uploads, dem 01. September 2013, hatten zwar nicht der...
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06.04.2015