Weil eine Reiseveranstalterin eine Ladung zu einem Gerichtsverfahren nicht erhalten und deshalb den Termin nicht wahrgenommen hatte, wurde gegen sie ein Versäumnisurteil erlassen. Der Zusteller der Post hatte zwar auf der Zustellungsurkunde angegeben, er habe das Schreiben in ihren Briefkasten eingeworfen. Allerdings gab es an der Geschäftsadresse der Frau gar keinen Briefkasten. Sie verklagte die Post deshalb auf Schadensersatz und bekam in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2014, Az. 11 U 98/13).Die Klägerin befand sich in einem Rechtsstreit wegen einer in Griechenland gecharterten Yacht, ihr Vertragspartner hatte sie auf 220.000 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen verklagt. Über das Amtsgericht Münster wurde ihr die Ladung zum...
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28.08.2014