Der Schutz von regionalen Spezialitäten mit Bezug auf eine geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist in der EU ein hohes Gut. Für den Verkauf solcher Erzeugnisse gelten strenge Richtlinien, welche von den Herstellern eingehalten werden müssen. Dies bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main nun auch der Verkäufer eines Weines zu spüren, der diesen entgegen den Bestimmungen einer entsprechenden EU-Verordnung als "Portwein" angeboten hatte. Die Wettbewerbszentrale erachtete die Bezeichnung "Portwein" für den nicht aus Portugal stammenden Wein als unzulässig.Das LG Frankfurt bestätigte jedoch die Auffassung der Wettbewerbszentrale. "Portwein" muss demnach nicht nur zwingend aus Portugal stammen, sondern aus den Regionen Douro oder Vila Nova de Gaia Porto. Da es sich beim...
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17.09.2015