Mit Urteil vom 17.10.2016 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Name "Pippi Langstrumpf" als Markenname nicht eintragungsfähig sei, da sich aus dieser Wortkombination keine hinreichende Unterscheidungsfähigkeit ergebe. Vielmehr würden die damit verbundenen Assoziationen vordergründig auf die Geschichten, Abenteuer und Erlebnisse rund um die weltbekannte Romanfigur von Astrid Lindgren abzielen.Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Löschung der am 19.11.2001 angemeldeten und am 12.04.2002 eingetragenen Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die Beherbergung von Gästen beantragt. Diesem Antrag folgte das Bundespatentgericht mit der Entscheidung vom 17.10.2016.Personennamen sind grundsätzlich abstrakt markenfähig. Somit unterliegen auch diese der Prüfung auf...
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17.12.2016