Das LG Bonn hat mit Urteil vom 01.06.2016 entschieden, dass ein ehemaliger Architekt, der sich im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hat, diese Berufsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu führen, seiner Verpflichtung nicht nur durch ein Unterlassen nachkommt. Er müsse auch aktiv im Internet nach Branchenbuch-Einträgen suchen, die ihn noch als „Architekt“ führen und sich ernsthaft darum bemühen, die Seitenbetreiber zur Löschung zu veranlassen. Dies müsse er auch entsprechend darlegen können. Wer nicht in der Architektenkammer gelistet ist, darf sich nicht als „Architekt“ bezeichnenDer Beklagte war bis Ende 2005 Architekt und wurde nach Anmeldung seiner Privatinsolvenz aus der Architektenliste der Architektenkammer...
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16.09.2016