Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28.07.2015 unter dem Az. VI ZR 340/14 entschieden, dass ein von einer im Internet verbreiteten Rufschädigung Betroffener den Anspruch auf Löschung rechtswidriger Tatsachenbehauptungen hat.Die Löschung oder das Hinwirken auf eine Löschung kann nur dann verlangt werden, wenn die streitigen Behauptungen nachweislich falsch und die Abhilfemaßnahmen zumutbar sind.Als Störer im Sinne des § 1004 BGB ist jeder unabhängig vom Verschulden anzusehen, der an der Herbeiführung der Störung maßgeblich beteiligt ist.Das ist zum Einen der unmittelbare Störer und zum Anderen auch der mittelbare Störer, welcher in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der Störung mitgewirkt hat.Damit hat der BGH auf die Revision der Klägerin das Urteil...
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11.09.2015