Der EuGH hat mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden, dass ein Unternehmen auf seiner Webseite auch dann über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU informieren muss, wenn über die Webseite kein Vertragsschluss möglich ist, soweit auf der Website aber dennoch AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge vorzufinden sind.Ausgangsverfahren Hintergrund der Antwort des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen war ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Deutschen Apotheker- und Ärztebank (DAÄB) um die Erforderlichkeit eines Hinweises auf Streitbeilegung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestritten haben. Letztere ist Betreiberin einer...
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21.10.2020